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Urteil: Pflegetagegeld kann auch rückwirkend gefordert werden

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Wer einen Versicherungsfall verspätetet meldet, verliert dadurch nicht zwingend den Anspruch auf Zahlung. Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt (Az.: 7 U 36/19) und sorgt dafür, dass Pflegetagegeld gezahlt werden muss. In dem Urteil geht es um die Forderung für eine mittlerweile verstorbene Frau.

T-Online berichtet über den Fall, bei dem eine Frau eine Pflegetagegeldversicherung zur Absicherung der Schwerstpflegebedürftigkeit abgeschlossen hatte. Nachdem die Frau einen Schlaganfall erlitten hatte, erlosch die Sprachfähigkeit und es kam zu Problemen mit dem Erinnerungsvermögen. Der Ehemann wusste nichts von der Police und entdeckte diese erst zu einem späten Zeitpunkt.Gemeldet wurde der Fall entsprechend erste im Februar 2015 mit Forderung rückwirkender Leistung ab April 2013, was seitens der Versicherung abgewiesen wurde. Das Landgericht entschied ebenfalls zugunsten des Versicherers und nannte den Antrag verspätet, was jedoch vor dem OLG keinen Bestand hatte. Dieses vertritt die Auffassung, dass auch die monatlichen Abbuchungen in Höhe von 20 Euro kein Anlass für die Kenntnis einer entsprechenden Versicherung gewesen seien. Die Frau konnte den Versicherungsfall aufgrund ihres gesundheitlichen Zustands nicht melden, der Mann musste nicht von der Police wissen und auch eine Information untereinander konnte nach dem Schlaganfall nicht mehr erfolgen.

Noch ist das Urteil nicht rechtskräftig, d.h. es kann noch zu einer höheren Instanz gehen, um dort einen Präzedenzfall für eine künftige Bewertung entsprechender Situationen zu schaffen.


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